AGB
WiSMa
Gesellschaft für Wissen, Service und Material in der Wissenschaft mbh
1. Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der WiSMa Gesellschaft für Wissen, Service und Material in der Medizin mbH (nachfolgend WiSMa genannt) liegen allen Angeboten, Verträgen und Beschaffungen zugrunde und gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Käufern und Lieferanten sowie andere abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von der WiSMa ausdrücklich anerkannt wurden.
(2) Mit Auftragserteilung erkennt der Besteller, mit Lieferung der Lieferant alle nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen an. Er verzichtet auf die Geltung evtl. eigener Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, die auch nicht durch Schweigen der WiSMa oder Lieferungen / Warenannahmen der WiSMa Geltung erlangen.
2. Angebote und Preise / Verkauf
(1) Alle Angebote, Preise und Konditionen, die die WiSMa abgibt, sind solange freibleibend, als diese nicht ausdrücklich durch die WiSMa als verbindlich bestätigt werden. Die Angebote der WiSMa sind grundsätzlich als Aufforderungen im Sinne der „invitatio at offerandum“ zu verstehen.
(2) Die durch die WiSMa genannten Preise sind Netto-Warenwerte ohne Umsatzsteuer. Die Rechnungsbeträge erhöhen sich um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
(3) Sämtliche Preise, welche die WiSMa ihren Kunden offeriert, verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ab Lager netto, ohne Zölle und Abgaben.
(4) Die WiSMa behält sich vor, im Falle einer bis zur Erledigung des Auftrages eintretenden Erhöhung der Personalkosten der WiSMa oder im Falle einer Kostensteigerung bei den Beschaffungs- und/oder Beschaffungsnebenkosten oder der Einführung erhöhter Abgaben an die Behörden usw., die für den Lieferzeitpunkt der bei der WiSMa bestellten Ware maßgebend ist und diese Erhöhung angemessen berücksichtigen, Tagespreise zur Anwendung zu bringen.
(5) Bei einem Auftragswert unter 300.—Euro ist die WiSMa berechtigt, anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von 25.—Euro in Rechnung zu stellen.
(6) An sämtlichen Kostenvoranschlägen, Preisvergleichssimulationen, Stammdaten, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die der Käufer von WiSMa erhält, behält sich die WiSMa die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der WiSMa Dritten zugänglich gemacht werden.
(7) Die im Rahmen eines Angebotsverfahrens zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Statistiken und dergleichen sind unverbindlich. Eine Beschaffenheit gilt im Sinne des § 434 BGB dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich und in Schriftform durch die WiSMa bestätigt wird.
(8) Auskünfte über Gebrauchs- und Anwendungsmöglichkeiten bezüglich der Waren der WiSMa, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch stets unverbindlich (auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter) und befreien den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Waren auf die Eignung für die beabsichtigten Zwecke. Analoges gilt für die Dienstleistungen welche die WiSMa im Rahmen des Beschaffungsmanagementes erbringt.
(9) Alle Vereinbarungen, insbesondere solche mit den Außendienstmitarbeitern der WiSMa, werden erst nach der schriftlichen Bestätigung durch die WiSMa für diese verbindlich.
(10) Die Frist für die Annahme einer Bestellung des Käufers, die als Angebot im Sinne § 145 BGB zu sehen ist, beträgt 3 Wochen.
3. Lieferungen durch die WiSMa
(1) Warenlieferungen durch die WiSMa an deren Kunden erfolgen ausschließlich gemäß der Klausel „ex works“ der Incoterms 1990.
(2) Erfüllungsort für Warenlieferungen der WiSMa ist grundsätzlich der Geschäftssitz der WiSMa (Übergabeort), so daß die Gefahr mit der Bereitstellung der Waren im Lager der WiSMa auf den Käufer übergeht (§ 446 BGB). Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Art und Wege des Versandes sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, dem Käufer zu überlassen.
(3) Auf Wunsch des Käufers kann auf dessen Kosten die Warensendung gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert werden.
(4) Kann Ware aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht versendet werden, ist die WiSMa berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum, der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente. Lager die WiSMa Waren für einen Käufer im eigenen Lager, kann sie die hieraus entstehenden Kosten im Umlageverfahren an den Käufer weitergeben. Im Falle daß die WiSMa keine Kostenumlage durchführt, gelten die Bestimmung über die unentgeltliche Verwahrung des BGB.
(5) Die WiSMa behält sich das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen und daraus resultierend Teilrechnungen zu stellen. Jede Teillieferung wird als Erledigung eines besonderen Auftrages im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet.
(6) Wird bei der Lieferung firmeneigenes, gesondert berechnetes Verpackungsmaterial verwendet, so wird dies bei frachtfreier Rückgabe in einwandfreiem Zustand innerhalb von 3 Wochen mit der Hälfte des in Rechnung gestellten Betrages dem Kundenkonto gutgeschrieben. Leergutsendungen werden zu Lasten auf eigene Gefahr des Käufers zurückgesandt.
(7) Alle durch die WiSMa genannten Lieferfristen sind freibleibend und gelten ab deren Lager. Liefertermine, welche die WiSMa mit ihrem Kunden vereinbart, sind erfüllt, sobald die Ware zu dem vereinbarten Termin zum Versand bereitgestellt wird. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben sowie der rechtzeitigen Klarstellung und Genehmigung der Pläne und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen durch den WiSMa-Kunden nicht erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
(8) Gerät die WiSMa in Lieferverzug, so ist die ihr vom Käufer zu setzende Frist zur Leistungserfüllng nicht kürzer als 3 Wochen zu bemessen.
(9) Grundsätzlich nicht zu vertreten, hat die WiSMa den Lieferverzug, welcher aus Spät- oder Schlechtlieferungen ihrer Vorlieferanten resultiert.
(10) Gerät die WiSMa aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in teilweisen Lieferverzug, so ist das Recht des Käufers Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. zurückzutreten auf den nichterfüllten Teil der Lieferung beschränkt.
(11) Grundsätzlich erfolgen sämtliche Lieferungen unter einem Warenwert von 300.—Euro zuzüglich der hieraus entstehenden Fracht- und Versandbearbeitungskosten. Für den Versand über 300.—Euro Warenwert, ist die Tragung dieser Kosten individualvertraglich zu vereinbaren.
4. Mängelgewährleistungen durch die WiSMa
(1) Der Käufer hat die über die WiSMa bezogene Ware nach Zugang unverzüglich und gründlich zu untersuchen.
(2) Werden Falschlieferungen, Fehlmeldungen oder sonstige Mängel nicht unverzüglich nach Wareneingang schriftlich angezeigt, gilt die Lieferung als vertragsmäßig erfüllt. Die unbeanstandete Übernahme der Ware durch Spediteure oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Verpackung und schließt Ansprüche an die WiSMa wegen unterwegs entstandener Schäden, Schwund oder Gewichtsverluste aus.
(3) Unerhebliche Abweichungen von Qualität, Farbe, Maß und Gewicht bilden keinen Grund zur Beanstandung und berechtigen den Kunden der WiSMa nicht zur Annahmeverweigerung.
(4) Der WiSMa steht das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen an der beanstandeten Ware zu. Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware zur Verfügung der WiSMa zu halten und diese mit der Sorgfalt wie für eigene Artikel bis zur Rückführung zu lagern. Räumlichkeiten sind der WiSMa in Abstimmung mit dem Kunden zugänglich zu machen.
(5) Bei rechtzeitiger und von der WiSMa schriftlich als begründet anerkannter Mängelrüge hat diese die Wahl, entweder Ersatzware bzw. –teile zu liefern oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig zu machen (Rücktritt).
(6) Zur Vornahme der der WiSMa notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzware oder –teilen, hat der Käufer der WiSMa angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die WiSMa von der Mangelhaftung befreit.
(7) Für Mängel an medizintechnischen Geräten übernimmt die WiSMa die Gewährleistung unter Ausschluß weiterer Absprachen wie folgt:
(8) bei von der WiSMa anerkannter Mängelrüge ist diese verpflichtet, alle Teile, die innerhalb von 6 Monaten nach Lieferdatum wegen Materialfehler, fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird, nach ihrer Wahl entweder unentgeltlich auszubessern oder zu ersetzen. Der Käufer verpflichtet sich, der WiSMa zur Durchführung der Reparaturen oder der Lieferung von Ersatzgeräten- bzw. –teilen angemessene Zeit und Gelegenheit zur Verfügung zu stellen. Verweigert er diese, ist die WiSMa von der Mängelhaftung befreit.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Ware, die entweder geordert wurde oder sich schon im Besitz des Käufers befindet bleibt bis zum Ausgleich aller dem Verkäufer aufgrund des Vertrages zustehender Forderungen Eigentum der WiSMa. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die WiSMa gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Dienstleistungen, Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.
(2) Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung.
(3) Gerät der WiSMa-Kunde mit seinen Geldleistungen in Zahlungsverzug, ist dieser nach der ersten Zahlungserinnerung verpflichtet, die Vorbehaltsware auf Verlangen der WiSMa herauszugeben. Maßgebend für die Einhaltung des Zahlungszieles ist der Geldeingang auf dem Konto der WiSMa und nicht der Überweisungstag.
(4) In dem Falle, daß die von der WiSMa gelieferte Ware vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer weiterveräußert wird oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben wird, tritt der Käufer schon im Voraus der WiSMa alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche (inklusive Nebenrechten) gegenüber Dritten ab. Bei bestimmungsgemässer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren der WiSMa. Auf Verlangen der WiSMa hat der Käufer, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner anzuzeigen und der WiSMa die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, soweit von der WiSMa nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräusserte Ware, der ohne weiteres Eigentum der WiSMa wird, einzuziehen und für die WiSMa abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.
(5) Der einfache sowie der verlängerte Eigentumsvorbehalt bestehen im Zweifelsfalle solange fort, bis der WiSMa-Kunde in jedem Einzelfall nachweist, daß die Ware vollständig bezahlt wurde. In dem Fall, in dem die unter Eigentumsvorbehalt der WiSMa stehende Ware z.B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Verkäufer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Käufer verpflichtet, die WiSMa davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.
6. Zahlungen an die WiSMa
(1) Rechnungen sind grundsätzlich ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum auszugleichen (Zahlungseingang). Sie werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
(2) Das Bekanntwerden von Tatsachen, die ernste Bedenken an der Kreditwürdigkeit des WiSMa-Kunden begründen und die Weigerung des Käufers die Erfüllung des Vertrages durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung zu gewährleisten, berechtigt die WiSMa vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die WiSMa behält sich vor, die Belieferung des Käufers von Vorauszahlungen abhängig zu machen.
(4) Zahlungseingänge bei der WiSMa werden zunächst zum Ausgleich von Kosten und Zinsen und dann zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung verwendet.
(5) Bei einem Zahlungseingang nach dem Ablauf von 10 Kalendertagen behält sich die WiSMa vor, Zinsen in Höhe der banküblichen Kreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5% bei Nicht- und 8% bei Kaufleuten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB vom Rechnungsbetrag, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen.
(6) Die Übergabe von Wechseln und Schecks gilt erfüllungshalber. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Sie dürfen keine längere Laufzeit als drei Monate haben. Alle entstehenden Bank-, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des WiSMa-Kunden. Die WiSMa übernimmt keine Gewähr für rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Falls ein Wechsel mangels Zahlung zu Protest geht, werden alle laufenden Rechnungen – auch diejenigen Beträge, für die der Wechsel ausgestellt ist – sofort fällig.
(7) Gegenüber den Forderungen der WiSMa kann nur aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, wenn der Verkäufer die Gegenforderung anerkannt hat oder die rechtskräftig festgestellt ist.
(8) Die Vertragswährung bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und WiSMa; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung gilt diejenige Währung als verbindlich, welche innerhalb der Preisliste, die der Bestellung zugrunde liegt, angeführt ist.
7. Höhere Gewalt
(1) Im Falle von höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbare Hindernissen wie Feuer, Streik, Aussperrungen, aus Waren- oder Energiemangel resultierende Betriebsstörungen, behördlichen Auflagen oder ähnlichen Ursachen- und Verkehrsstörungen, die außerhalb ihres betrieblichen Umfeldes ihren Ursprung haben, tritt Lieferverzug nicht ein. Diese Ereignisse berechtigen die WiSMa, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung oder einer angemessenen Anlaufzeit nach Herstellung normaler Produktions- und Versandmöglichkeiten hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn diese Ereignisse bei den Lieferanten der WiSMa eintreten.
(2) Bei verspäteter Lieferung aus den in Absatz 1 beschriebenen Gründen ist die WiSMa nicht zur Zahlung von Vertragsstrafe und/oder Schadensersatz verpflichtet.
(3) Sind Zahlungen an die WiSMa aus dem Kreditorenbereich – wie Gutschriften, Rückerstattung von Doppelzahlungen und dergleichen - zu leisten, sind diese an ein von der WiSMa benanntes Konto zu überweisen. Eine Verrechnung mit lieferanteninternen Kundenkonten kommt nicht in Betracht.
8. Rücknahmen
(1) Die WiSMa nimmt Waren nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zurück. Die Rücknahme bedarf ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Ohne diese erfolgt keine Gutschrift zurückgelieferter Waren. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert ist freibleibend und von Alter, Beschaffenheit und Wiederverkaufsfähigkeit der Ware abhängig. Wurde die der Warenlieferung zugrunde liegende Rechnung unter Abzug von Skonto bezahlt, so ist auch die Gutschrift entsprechend zu skontieren.
(2) Waren, die in Sonderaufmachung und/oder als Sonderanfertigung ausdrücklich bestellt wurden oder nicht in das Standardsortiment der WiSMa gehören, sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen.
(3) Rücksendungen von durch die WiSMa zurückgenommener Waren werden auf Kosten und Gefahr des Absenders transportiert.
9. Schadensersatz
Alle Schadensersatzansprüche, die der WiSMa-Kunde gegen die WiSMa aufgrund eines Vertragsverhältnisses hat, sind auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
10. Einkaufsbedingungen
(1) Bestellungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von WiSMa in Schriftform beim Auftragnehmer mit Angabe der Bestellnummern vorliegen.
(2) Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant ohne rechtswirksame Bestellung der WiSMa oder unter eigenmächtiger Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen ausführt, werden nicht vergütet. Solche Lieferungen und Leistungen hat der Auftragnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen. Widrigenfalls werden sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt. Eine Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Lieferungen und Leistungen nachträglich anerkennt.
(3) Mehrwegverpackungsstoffe werden per Rückholauftrag zu Lasten des Lieferanten an einem von ihm bestimmten Ort zurückgesandt. Eine Verwahrungspflicht seitens der WiSMa besteht nicht. Die Warenannahme erfolgt ohne Einmal-Transportverpackungen wie Folien, Kunststoffe und Metallbänder.
(4) Die Kosten des Transportes und der Verpackungen (auch Bahnbehälter und deren Miete) trägt der Lieferant.
(5) Versicherungen jeglicher Art zu Lasten der WiSMa dürfen nicht abgeschlossen werden.
(6) Der Lieferant hat die zu liefernden Produkte auf seine Kosten und Gefahr an die durch die WiSMa benannte Empfangsstelle anzuliefern und aufzustellen.
(7) Die WiSMa kann nachträglich noch Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen. Werden hierdurch oder durch andere Forderungen der WiSMa die Grundlagen der Preisberechnung für eine in den vertraglichen Bestimmungen vorgesehene Lieferung oder Leistung verändert, so sind neue Preise unter Berücksichtigung entstehender Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, die WiSMa unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm Umstände bekannt
(9) werden, welche die Einhaltung des Liefertermines gefährdet erscheinen lassen. --Geht die Lieferung bzw. Leistung nicht rechtzeitig bei der WiSMa ein, kommt der Lieferant in Lieferungsverzug, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Die WiSMa ist berechtigt, vergleichbare Produkte anderweitig zu ordern (Deckungskauf), ohne daß eine Benachrichtigungspflicht besteht.
(10) Der Lieferant hat die von ihm auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie die ihm für ihre Ausführung übergebenen Stoffe oder Gegenstände bis zur Erfüllung auf seine Kosten vor Beschädigung oder Verlust zu schützen. Modelle, Zeichnungen und Muster sind sofort nach Lieferung kostenfrei zurückzusenden. Vervielfältigung oder Veränderung ist untersagt und macht schadensersatzpflichtig.
(11) Die Lieferung oder Leistung muß der ISO-Norm 9000 - 9004, Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Norm-, TÜV-, Elektromedizin-, Medizinproduktegesetz-, VDE, Unfallverhütungs-, Strahlenschutz und sonstigen einschlägigen Bestimmungen entsprechen. Auf Verlangen ist eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfungsprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u. ä.) hat der Lieferant in vervielfältigter Form kostenlos mitzuliefern.
(12) Der Lieferant hat das Personal der WiSMa in die Bedienung gelieferter Geräte einzuweisen. Die Abnahme des zu liefernden Gegenstandes erfolgt - sofern nichts anderes vereinbart - beim Empfänger. Wird der Lieferungsgegenstand abgenommen, erhält der Lieferant eine Abnahmebestätigung auf einer Ausfertigung des Lieferscheins. Über vom Empfänger abgelehnte Stücke hat der Lieferant zu verfügen. Für sie ist auf Verlangen unverzüglich Ersatz zu liefern. Kosten für einen Ausbau und Wiedereinbau
(13) Trägt der Lieferant. Verfügt der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Tagen nach Aufforderung ducrh die WiSMa über die abgelehnten Stücke, lagern die abgelehnten Stücke auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Aufgrund von Unklarheiten über Teillieferungen darf die weitere Vertragserfüllung nicht verweigert oder verzögert werden, falls nicht die WiSMa ausdrücklich einen Aufschub bewilligt.
(14) Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche beträgt 24 Monate und beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder Lieferung. Wegen Mängel, die nicht auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen sind, kann die WiSMa Rücktritt, Minderung oder Nachbesserung verlangen. Im Falle der Nachbesserung hat der Auftragnehmer auftretende Mängel in angemessener Frist zu beseitigen. Kommt der Lieferant einer solchen Aufforderung durch die WiSMa nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Auftragnehmers anderweitig zu veranlassen. Der Auftragnehmer hat alle erforderlichen Aufwendungen zu tragen, die zum Zwecke der Nachbesserung oder zur Durchführung des Rücktritts oder Minderung erforderlich sind. Die Gewähr erstreckt sich auf alle der Lieferung beigegebenen oder nachträglich beim Lieferanten bestellten Zubehörteile. Für letztere beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche mit dem Tag der Lieferung. Die Verjährung von Ansprüchen und der Fristablauf wird für die Ausübung von Rechten bei mangelhafter Lieferung gehemmt. Zur Beachtung bei Lieferungen von Sterilgut: Sterile Produkte dürfen eine Lagerzeit von 12 Monaten ab Steril-Datum nicht überschritten haben.
(15) Die WiSMa bestimmt den Ort der Lieferung und den Empfänger. Die Anschrift ist der jeweiligen Bestellung zu entnehmen. Erfüllungsort für die Lieferung ist Freiburg im Breisgau oder eine andere vom Auftraggeber bestimmte Empfangsstelle. Bei Lieferung aus dem Zollausland hat sich der Auftragnehmer rechtzeitig mit der WiSMa wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung (Zollfreiheit) in Verbindung zu setzen.
(16) Rechnung und Lieferschein sind jeweils einfach auszustellen. Die Rechnung ist mit dem Nettopreis zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer getrennt nach den einzelnen Bestellnummern und Empfangsstellen an die WiSMa auszustellen. Rechnungen über Lohnarbeiten werden nur anerkannt, wenn diesen ein bestätigter Stundennachweis beigefügt ist.
(17) Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit Zugang der prüfungsfähigen Rechnung bei der WiSMa, jedoch nicht vor Abnahme der geschuldeten Leistung oder Lieferung. Die der WiSMa gewährte Skontofrist beträgt grundsätzlich 21 Tage, 3% Skonto. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf die WiSMa über, wenn der zuständige Mitarbeiter der Empfangsstelle die Leistung oder Lieferung des Lieferanten abgenommen hat.
(18) Eine Verletzung der Vertragsbedingungen berechtigt die WiSMa, Ersatz für die daraus entstandenen Schäden oder Rücktritt vom Vertrag verlangen zu können. Die WiSMa ist unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn seitens des Lieferanten Handlungen im Sinne des 823
11. Allgemeine Regelungen
(1) Erfüllungsort für Lieferungen an und von der WiSMa ist, falls nichts anderes vereinbart wurde, Freiburg im Breisgau. Erfüllungsort für Zahlungen ist Freiburg im Breisgau (Bankkonto).
(2) Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschalnd.
(3) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau. Die WiSMa ist berechtigt, den Käufer oder Lieferanten auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Ist eine Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder sollte sie unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Regelungen durch wirksame, ihrem Inhalt und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Bestimmungen zu ersetzen. Das gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag unter diesen Umständen für eine Partei unzumutbare Härte darstellen würde.
(5) Der WiSMa-Kunde und –lieferant wird hiermit darüber informiert, daß personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangenen Geschäftsbeziehung gespeichert sind und - soweit gesetzlich zulässig – verwendet bzw. übermittelt werden.
