Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
WiSMa Gesellschaft für Wissen, Service und Material in der Wissenschaft mbH


- Stand: 04/2013 –

1. Geltung

Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Bedingungen des Bestellers haben unabhängig davon, ob sie von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, keine Gültigkeit. 2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend; sie können bis zum Zugang der Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

3. Preise, Preisanpassungen

3.1
Sämtliche Preise verstehen sich, soweit von uns nicht anders angegeben, in Euro, ab Werk zuzüglich Versand-, Montage- und Verpackungskosten sowie Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Die in unseren Katalogen und Prospekten angegebenen Preise sind unverbindliche Preisangaben ohne Umsatzsteuer.

3.2
Unsere Preise sind freibleibend. Sie beruhen auf den Lohn-, Material-, Energie- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Erhöhen sich diese Kosten innerhalb von vier Monaten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, wir befinden uns in Lieferverzug, die Erhöhung der Kosten war bei Vertragsabschluss vorhersehbar oder wir haben die Kostenerhöhung aus sonstigen Gründen zu vertreten.

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1
Von uns angegebene Lieferzeiten sind Mindestlieferzeiten und deshalb mangels ausdrücklicher Vereinbarung oder anderslautender
ausdrücklicher Bezeichnung durch uns unverbindlich.

4.2
Eine verbindliche Lieferzeit beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Abklärung aller technischen Fragen und Beibringung aller von dem Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, Spezifikationen, sonstigen, von dem Besteller zu erbringenden Mitwirkungshandlungen und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft hergestellt und dem Besteller mitgeteilt oder die Ware bis zu ihrem Ablauf abgesendet ist.

4.3
Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Eintritt unverschuldeter Betriebsstörungen wie bspw. unverschuldeter Arbeitskampf oder von uns nicht verschuldeten Verzögerungen in der Zulieferung. Der Besteller ist in diesen Fällen nach dem vergeblichen Setzen einer angemessenen Frist von mindestens drei Wochen berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Dauert die unverschuldete Betriebsstörung länger als drei Wochen an, sind wir ebenfalls berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung von dem Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.4
Geraten wir in Verzug, haften wir, soweit der Besteller einen Schaden nachweist, begrenzt auf je 0,5 % des Nettopreises für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Nettopreises für den betroffenen Teil der Lieferung. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Verzugsschäden wird auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

5. Lieferung, Verpackung, Rücknahme von Ware und Verpackung

5.1
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5.2
Lieferungen erfolgen ab Werk (EWX) Freiburg (Incoterms 2010). Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichern wir Lieferungen gegen übliche Transportrisiken.

5.3
Verpackungen werden nur bei für uns kostenfreier Rücklieferung Werk Freiburg zurückgenommen.

5.4
Jede Warenrücknahme erfolgt als Bringschuld des Bestellers, es sei denn, es liegt ein Gewährleistungsfall vor. Im Falle der Rücknahme von Ware, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, berechnen wir Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises, mindestens jedoch EUR 40,00 zzgl. Umsatzsteuer. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, falls wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.

6. Zahlung

6.1
Unsere Lieferungen sind innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Bereitstellung der Ware im Werk D – Freiburg und Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Abzug für uns kostenfrei zu bezahlen (Zahlungseingang). Der Zugang der Rechnung ist nicht Fälligkeitsvoraussetzung.

6.2
Gerät der Besteller in Höhe von mindestens EUR 1.000,00 in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit des Bestellers, so dass die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist, sind wir berechtigt, sämtliche eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und alle Forderungen sofort fällig zu stellen.

6.3
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, falls diese nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten sind oder Mängelrügen vorliegen, deren Berechtigung offenkundig ist.

7. Unterlagen

Dem Besteller zur Verfügung gestellte Unterlagen, wie beispielsweise ….…. bleiben unser Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstige Schutzrechte bleiben bei uns. Solche Unterlagen dürfen vom Besteller weder für eigene Zwecke benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller erfüllt sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnung, die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Besteller wird ermächtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten und zu verbinden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändung und Sicherungsübereignung sind ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.

8.2
Die Weiterveräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller (Wiederverkäufer) den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an der Ware auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung aus dem Weiterverkauf vollständig erfüllt hat. Der Besteller tritt an uns alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe unseres Anspruchs ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

8.3
Zur Einziehung abgetretener Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Besteller die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er uns auf eigene Kosten eine genaue Aufstellung der ihm entstehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen.

8.4
Verarbeitung, Verbindung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gem. §§ 946 ff. BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei der Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Gegenständen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Gesamtwert.

8.5
Der Besteller hat uns im Falle der Zahlungseinstellung, einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse, die zu einer Gefährdung unserer Angebote führen kann, und einer Pfändung unverzüglich Anzeige zu erstatten. Pfändungsgläubiger sind unter Angabe der Adresse namhaft zu machen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs von Pfändungsgläubigern und zu einer Wiederbeschaffung der Ware aufgewendet werden müssen.

8.6
Für den Fall, dass der Besteller mit einem erheblichen Teilbetrag in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, so dass unsere Forderungen gefährdet sind, insbesondere wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt der Rücktritt von dem Vertrag. Die Setzung einer Leistungsfrist ist in diesen Fällen entbehrlich. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.

8.7
Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Zur Begründung eines Lagerhalterpfandrechts ist er nicht berechtigt. Er verpflichtet sich, die Ware gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl, Wasser und gegen Transportschäden in angemessenem Umfang zu versichern. Er tritt hiermit seine Entschädigungs­ansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Dritte zustehen, an uns in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab.

9. Gewährleistung, Unberechtigte Mängelrüge

9.1
Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblichen Mängeln nicht.

9.2
Der Besteller hat die gelieferte Ware (vgl. Ziff. 5.2) unverzüglich nach Übergabe an den Frachtführer zu untersuchen und erkennbare Mängel und Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung zu rügen. Die Rügefristen gelten in gleicher Weise für Direktlieferungen an von dem Besteller benannte Dritte; der Besteller hat auch in solchen Fällen und bei Übergabe an den Frachtführer für eine fristgerechte Rüge Sorge zu tragen.

9.3
Bei Mängeln sind wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich bis zu dreimal nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und rechtzeitig gerügt wird, vorausgesetzt, die Mängelursache lag bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Besteller beweispflichtig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung mindern.

9.4
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfrist bleiben unberührt.

9.5
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

9.6
Für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln gilt Ziff. 9. Über die in Ziff. 8 i.V.m. Ziff. 9 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.

9.7
Erfolgt eine Mängelrüge des Bestellers schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, von ihm unsere entstandenen Aufwendungen und sonstige Schäden ersetzt zu verlangen.

10. Schadensersatzansprüche

10.1
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (einheitlich: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.2
Der Haftungsausschluss nach Ziff. 9.1 gilt nicht in Fällen der Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes, des Vorsatzes, des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wesentlicher Vertragspflichten. Vertragspflichten sind wesentlich, soweit ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein sonstiger, in Ziff. 9.2 Satz 1 geregelter zwingender Haftungsgrund vor. Verletzen einfache Erfüllungsgehilfen von uns grob fahrlässig nicht wesentliche Vertragspflichten und liegt keiner der in Ziff. 9.2 Satz 1 geregelten Haftungstatbestände vor, so haften wir nicht. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

10.3
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln (Ziff.8) verjähren gemäß Ziff. 8.4.

11. Abtretung, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

11.1
Der Besteller darf seine Rechte aus mit uns abgeschlossenen Verträgen nur mit unserer Zustimmung auf Dritte übertragen.

11.2
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist D – Freiburg. D – Freiburg ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.

11.3
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem materiellem sowie deutschem Prozessrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.